RVG-VV: Terminsgebühr statt Erledigungsgebühr, keine Erweiterung der Erinnerung
Leitsatz
1. Der Kostengläubiger kann seine Erinnerung im Unterschied zum Kostenschuldner nicht erweitern; das Gericht kann jedoch statt
der mit der Erinnerung begehrten Gebühr bis zu deren Höhe eine andere Gebühr zusprechen.
2. Durch ein zur Vervollständigung der Abhilfe und Erledigung geführtes Telefonat kann eine Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3
Abs. 3 Halbs. 1 letzte Alt. i. V. m. Nr. 3202 RVG-VV nach dem restlichen Streitwert entstehen, solange keine vollständige
Abhilfe zugesagt ist.
3. Die zur Terminsgebühr führende Mitwirkung stellt nicht ohne weiteres eine besondere Mitwirkung dar, die für eine Erledigungsgebühr
i. S. v. Nr. 1002 RVG-VV erforderlich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAE-17044
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.07.2012 - 3 KO 49/12
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