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Buchführung | Schätzung am oberen Rand bei unvollständiger Rechnungserfassung
Das FA darf Einnahmen hinzuschätzen, wenn es bei einem Geschäftspartner des Steuerpflichtigen Eingangsrechnungen des Steuerpflichtigen auffindet, die in bar bezahlt worden sein sollen und die der Steuerpflichtige nicht als Erlös erfasst hat. Die Schätzung darf sich dann am oberen Rand des Schätzungsrahmens bewegen, weil der Steuerpflichtige seine Einnahmen offenkundig verheimlichen wollte .
[i]Schätzung am oberen Rahmen zulässigDie Konsequenzen dieser Schätzungsbefugnis waren im Streitfall gravierend: Die Klägerin hatte in einem Monat 15 Ausgangsrechnungen über einen Gesamtbetrag von ca. 11.000 € an einen Geschäftspartner gerichtet, aber nicht als Erlös gebucht. Das Finanzamt schätzte 92.800 € hinzu, indem es den Gesamtrechnungsbetrag von 11.000 € noch um Abschreibungen auf Forderungen von ca. 80.000...