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BVerwG 11.07.2012 9 CN 1/11, NWB 36/2012 S. 2902

Allgemeines Steuerrecht | Bettensteuer nur für private Übernachtungen rechtmäßig

Das BVerwG hat mit Urteilen vom entschieden, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen (sog. Bettensteuer) ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Hierzu führte das BVerwG weiter aus, dass Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liege zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen, sie fehle aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Anmerkung:

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