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infoCenter (Stand: November 2021)

Sitzverlegung und Handelsregister

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Sitzverlegung

Als Sitz der Gesellschaft wird bei Handelsgesellschaften die Hauptniederlassung bezeichnet. Bei Kapitalgesellschaften wird der Sitz durch Satzung bzw. durch Vertrag frei festgelegt.

Wird der Sitz einer Gesellschaft verlegt, so ist dies dem Handelsregister mitzuteilen. Die Rechtswirkungen sind allerdings unterschiedlich: Die Verlegung der Hauptniederlassung bei einem Einzelkaufmann oder einer Personenhandelsgesellschaft ist ein tatsächlicher Vorgang und die Eintragung hat nur deklaratorischen Charakter. Anders ist dies bei Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften wird die Hauptniederlassung durch den Satzungssitz fixiert. Eine Sitzverlegung ist nur durch Satzungsänderung bzw. Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich. Zu ihrer Wirksamkeit ist die Eintragung in das Handelsregister erforderlich, so dass der Eintragung im Handelsregister in diesen Fällen eine konstitutive Wirkung zukommt.

II. Verlegung innerhalb des Gerichtsbezirks

Wird der Sitz einer Gesellschaft innerhalb des Gerichtsbezirks verlegt, so gilt ein vereinfachtes Verfahren. Das Handelsregister nimmt eine formelle und eine materielle Prüfung vor. In materieller Hinsicht prüft das Gericht, ob eine ausreichende Unterscheidbarkeit von anderen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister bzw. in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen gegeben ist. In formeller Hinsicht prüft das Registergericht, ob es tatsächlich zu einer Verlegung der Hauptniederlassung gekommen ist bzw. ob die Beschlüsse bei einer Kapitalgesellschaft wirksam gefasst worden sind. Bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken, so erfolgt die Eintragung des neuen Sitzes in das Handelsregister. Die Eintragung ist sodann durch das Register bekannt zu machen.

III. Verlegung in einen anderen Gerichtsbezirk

Für die Anmeldung ist das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung zuständig. Das Gericht des alten, also bisherigen Sitzes, prüft nur die förmliche Richtigkeit der Anmeldung und gibt dann den Vorgang an das Gericht der neuen Hauptniederlassung ab. An die Prüfung der förmlichen Richtigkeit der Anmeldung durch das Gericht des alten Sitzes ist das Gericht des neuen Sitzes gebunden. Es nimmt die mit der Anmeldung verbundene materielle Prüfung vor und prüft also insbesondere, ob die Verlegung tatsächlich erfolgt ist und die bei einer Kapitalgesellschaft notwendigen Beschlüsse in der erforderlichen Form gefasst wurden. Des Weiteren prüft das Gericht der neuen Niederlassung, ob der firmenrechtliche Grundsatz der Unterscheidbarkeit von sonstigen im Gerichtsbezirk ansässigen Firmen gewährleistet ist.

Die Registerakten werden vollständig an das neue Registergericht abgegeben. Hat das neue Registergericht keine Beanstandungen, erfolgt die Eintragung und Bekanntmachung der Sitzverlegung. Werden mit der Verlegung weitere eintragungspflichtige Tatsachen angemeldet, liegt es im Ermessen des Gerichts des bisherigen Sitzes, ob es die Eintragungen noch vornimmt und dann die Akten übersendet oder die Eintragung dem Gericht des neuen Sitzes überlässt. Die Eintragung der Verlegung ist dem bisher zuständigen Gericht mitzuteilen.

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