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infoCenter (Stand: November 2021)

Zweigniederlassung im Handelsregister

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Einleitung

Vorschriften für die Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister finden sich im HGB. Die Vorschriften unterscheiden zwischen Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland und von Unternehmen im Ausland , gleich ob innerhalb oder außerhalb der EU.

Die Vorschriften betreffen nur das formelle Eintragungsverfahren und enthalten keine materiell-rechtlichen Fragen, sie regeln somit auch nicht das Entstehen oder das Erlöschen einer Zweigniederlassung. Den Eintragungen selbst kommt ausschließlich deklaratorische Bedeutung zu.

II. Begriff der Zweigniederlassung

Der Begriff der Zweigniederlassung ist vom Gesetzgeber bewusst nicht definiert worden. Nach herrschender Lehre ist die Zweigniederlassung ein räumlich getrennter Teil des Unternehmens eines Kaufmanns, an der er und/oder seine Leute teils abhängig von der Hauptniederlassung, teils unabhängig von ihr wirken. Die Zweigniederlassung muss den Unternehmenszielen des Kaufmanns dienen, kann aber auch größer und wichtiger sein als die Hauptniederlassung. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Zweigniederlassung bei Trennung von der Hauptniederlassung als solche weitergeführt werden kann. Sie muss sachlich die gleichen, aber nicht notwendig alle gleichartigen Geschäfte erledigen wie die Hauptniederlassung, also nicht nur reine Hilfs- oder Ausführungsgeschäfte.

Beispiel:

Eine reine Verkaufsstelle, ein Warenlager oder eine Empfangs- oder Aushändigungsstelle stellt keine Zweigniederlassung dar.

Die Zweigniederlassung hat, da sie rechtlich unselbständig ist, in der Regel keine eigene Firma. Ihre Firma ist die der Hauptniederlassung, diese kann sie mit oder ohne eigenen Zusatz führen. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass der Firmenkern von Haupt- und Zweigniederlassung einheitlich ist.

III. Inländische Zweigniederlassung

Jede Zweigniederlassung entsteht mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs unabhängig von einer Eintragung. Die erfolgte Errichtung der Zweigniederlassung ist allerdings zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Anmeldepflichtige Personen sind der Einzelkaufmann bzw. für Personenhandelsgesellschaften die vertretungsberechtigten Organe. Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften. Anzumelden ist die Zweigniederlassung beim Registergericht der Hauptniederlassung unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung. Als Ort der Zweigniederlassung ist die politische Gemeinde anzugeben und ferner die inländische Geschäftsanschrift. Schließlich ist, sofern ein Zusatz beigefügt wird, der Zusatz der Zweigniederlassung anzumelden. Eingetragen wird die Zweigniederlassung somit nur noch beim Gericht der inländischen Hauptniederlassung, nicht mehr wie früher beim Gericht der Zweigniederlassung. Dass die Eintragung nunmehr beim Gericht der Hauptniederlassung erfolgt, reicht aus, da alle Daten über Hauptniederlassung und Zweigniederlassung zentral abgerufen werden können. Hiermit sind Vorteile der Vereinfachung, Beschleunigung und Verringerung von Fehlerquellen verbunden.

Das Handelsregister der Zweigniederlassung hat also durch das elektronische Handelsregister ganz erheblich an Bedeutung verloren. Es hat immer noch eine eingeschränkte Bedeutung für die Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Hauptniederlassung bzw. Sitz nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist. In gleicher Weise wie ursprünglich einzutragende Tatsachen sind spätere Anmeldungen der die Zweigniederlassung betreffenden Tatsachen anzumelden.

Beispiel:

Änderung bezüglich des Ortes oder des Zusatzes der Zweigniederlassung.

Wichtig: Das Registergericht der Hauptniederlassung bleibt Adressat der laufenden Eintragungen.

Das Registergericht der Hauptniederlassung prüft die Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht. Hierbei erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigniederlassung. Da das Registergericht der Hauptniederlassung aber die tatsächlichen Verhältnisse am Ort der Zweigniederlassung nicht ohne weiteres überprüfen kann, findet diese Prüfung nur noch in reduziertem Umfang statt. Es erfolgt keine firmenrechtliche Prüfung mehr statt und von der Eintragung darf das Registergericht nur absehen, wenn die Zweigniederlassung „offensichtlich” nicht errichtet worden ist. Das Registergericht der Zweigniederlassung kann das Registergericht der Hauptniederlassung aber auf Bedenken hinweisen. Ergibt die Prüfung keine Beanstandung, so trägt das zuständige Gericht die Zweigniederlassung in Spalte 2 b des Registerblattes der Hauptniederlassung unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma ein solcher beigefügt ist, ein.

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