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Insolvenzrecht | Anfechtbarkeit von vereinnahmten Honorarforderungen
Lässt sich der den Gemeinschuldner langjährig auch in Buchhaltungs- und Abschlussarbeiten betreuende Steuerberater trotz Kenntnis der Krise für seine ausstehenden Honorarforderungen ein Schuldanerkenntnis nebst Zustimmung zur Abtretung erteilen, liegt bereits hierin eine Rechtshandlung i. S. des § 133 Abs. 1 InsO mit der Folge, dass erhaltene Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen sind.
Es empfiehlt sich in der Krise des Mandanten daher stets, die besondere Privilegierung von Bargeschäften i. S. des § 142 InsO zu nutzen, d. h. Vorschüsse einzufordern und sogleich die Tätigkeit aufzunehmen, wobei zugleich auf die Wertadäquanz und den zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung zu achten ist. [i]BGH, Urteil vom 13. 4. 2006 - IX ZR 158/05 NWB GAAAC-00297 In der Regel ist nur ei...