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Einkünfte aus Eigenprostitution als gewerbliche Einkünfte oder als sonstige Einkünfte
Dem Großen Senat des BFH wird gem. § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Erzielt eine Prostituierte aus ihrer Tätigkeit gewerbliche oder sonstige Einkünfte (Bezug: § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3 EStG)?
Nach dem Beschluss des Großen Senats des NWB IAAAB-47947 (BStBl 1964 III S. 500) sind Einkünfte aus „gewerbsmäßiger Unzucht” als sonstige, nicht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren. Dieses Ergebnis ist nach Auffassung des III. Senats des BFH spätestens ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) nicht mehr zutreffend. Der III. Senat bejaht unabhängig von moralisch-ethischen Erwägungen die für das Vorliegen gewerblicher Einkünfte erforderliche „Beteiligung am allgemeinen w...