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Vereinbarkeit des Verlustausgleichsverbots für Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mit Verfassungsrecht und Europarecht
Die Rechtsfrage, ob die Regelung des § 15 Abs. 4 EStG, wonach Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen, mit der Verfassung bzw. dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG) bzw. heutigen Europäischen Union (EU) vereinbar ist, hat der BFH bereits mehrfach bejaht. Neue Aspekte, die eine erneute Befassung des BFH erforderlich machen und daher eine Revisionszulassung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich (Bezug: § 15 Abs. 4 EStG 2002; Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 49 bis 55 AEUV).
Die Versagung des Verlustausgleichs in § 15 Abs. 4 EStG verstößt nicht gegen die Vorschriften des Rechts der EG bzw. der heutigen EU. Insbesondere wird hierdurch die im EG...