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Sozialrecht | Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen bei rückwirkender Antragstellung
Als Einkommen sind gem. § 11 Abs. 1 SGB II grds. sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden nach seiner Antragstellung zufließen. Kommt insoweit aber einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung (bis zum Tag der Antragstellung) zu, ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nach § 12 SGB II, also dem, was dem Hilfebedürftigen bereits vor der Antragstellung hatte, ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Beginn des Leistungszeitraums abzustellen. Dies hat zur Folge, dass Kontogutschriften, die am Tag der Antragstellung [i]Sarres, NWB 23/2012 S. 1919erfolgten, als Einkommen zu qualifizieren sind.
Der Senat hält damit die von ihm durch ein bewusstes Hinauszögern der Antragstell...