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Verbraucherschutzrecht | Widerrufsrecht bei Haustürgeschäft unabhängig vom Anlass des Besuchs
Ein Verbraucher hat bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrags ein Widerrufsrecht, wenn er u. a. durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist (§ 312 Abs. 1 BGB). Für die Annahme einer solchen Haustürsituation ist es bereits ausreichend, wenn der Kunde in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Freiheit, den ihm angebotenen Vertrag abzuschließen oder nicht, beeinträchtigt war. Dabei kommt es grds. nicht auf den Anlass des Besuchs an. Der Annahme einer Haustürsituation steht es somit nicht entgegen, dass der Besuch der Vermittlerin einer Kapitalanlage in der Privatwohnung des Kunden aus Anlass seines kurze Zeit zuvor bereits erklärten (hier: wegen Insolvenz der Gesellschaft gescheiterten) Beitritts zu einer anderen...