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Bilanzierung | Erfolgswirksame Auflösung der Rückstellung für Nachschussverpflichtungen
Gem. § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG dürfen keine Rückstellungen gebildet werden für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind. Dies gilt nach dem auch für die nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung. Hierzu führte das Gericht weiter aus: § 5 Abs. 4b Satz 1 wird ergänzt von § 52 Abs. 14 EStG. Diese Vorschrift besagt, dass, soweit Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden sind, diese im ersten Veranlagungszeitraum, dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in vollem Umfang aufzulösen sind. Aus dem Zusammenspiel beider [i]Wellisch, NWB 36/2010 S. 2862Vorschriften ergibt sich, dass Rückstellungen für Aufwend...