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Behandlung von Erwerbsnebenkosten und anderen Kosten im Zusammenhang mit einer Schenkung
Finanzverwaltung schafft Rechtsklarheit
[i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. 3. 2012 (BStBl 2012 I S. 338)Durch gleich lautende Ländererlasse vom (BStBl 2012 I S. 338) hat die Finanzverwaltung insbesondere die Behandlung von Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung an die neue Rechtslage zur Besteuerung der gemischten Schenkung sowie die Schenkung unter Auflage (R E 7.4 ErbStR) angepasst. Die Anwendung erfolgt auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe, für die die Schenkungsteuer nach dem entstanden ist oder noch entsteht. War es nach der alten Rechtslage bis zum Ergehen des Erbschaftsteuerreformgesetzes [i]Kühling/Gühne, NWB 29/2012 S. 2417; Geißer, Beilage zu NWB 13/2012; Ramb, NWB 2/2012 S. 138notwendig, zwischen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage unter Anwendung einer Verhältnisrechnung und einer Schenkung unter Nutzungs-Duldungsauflage unter Berücksichtigung von § 25 ErbStG a. F. zu unterscheiden, ist dies nun entbehrlich. Gegenleistungen des Beschenkten und von ihm übernommene Auflagen werden vom Steuerwert (Bedarfswert) der Zuwendung abgezogen. Der Praxisleitfaden beleuchtet die Auswirkung dieser neuen Rechtslage insbesondere auf die Behandlung von Erwerbsneben-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten anhand ausgewählter Beispiele.