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Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage
Verwaltung vereinfacht Rechtslage
Durch [i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. 5. 2011, BStBl 2011 I S. 562; ErbStR 2011gleich lautende Ländererlasse vom (BStBl 2011 I S. 562) hat die Finanzverwaltung die Behandlung der gemischten Schenkung sowie die Schenkung unter Auflage erheblich vereinfacht. War es nach der alten Rechtslage bis zum Ergehen des Erbschaftsteuerreformgesetzes notwendig zwischen einer gemischten Schenkung/ Schenkung unter Leistungsauflage unter Anwendung einer Verhältnisrechnung und einer Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage unter Berücksichtigung von § 25 ErbStG zu unterscheiden, ist dies nun entbehrlich. Es ist keine Verhältnisrechnung mehr durchzuführen. Gegenleistungen des Beschenkten und von ihm übernommene Auflagen werden vom [i]Eisele, NWB 2/2012 S. 96Steuerwert (Bedarfswert) der Zuwendung abgezogen. Der Abzug ist jedoch ggf. nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu beschränken, soweit die Zuwendung einer Verschonungsregelung (§§ 13, 13a, 13b oder 13c ErbStG) unterfällt. Der vorliegende Praxisleitfaden beleuchtet die neue Rechtslage – die auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe anzuwenden ist, für die die Schenkungsteuer nach dem entstanden ist oder noch entsteht – anhand ausgewählter Beispiele. Der Ländererlass wurde vollständig in die ErbStR 2011 übernommen.
I. Allgemeines
[i]Unterschied Vollschenkung, gemischte Schenkung und Schenkung unter AuflageAls Schenkung unter Lebenden...