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Lohnsteuer | Mietentschädigung für leerstehendes Einfamilienhaus keine Werbungskosten
Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nach dem nicht den Aufwendungsbegriff.
Ebenso hatte schon das FG Köln im Jahre 2008 entschieden und ausführlich begründet, dass es sich bei einer Mietentschädigung gem. § 8 Abs. 3 BUKG für das Eigenheim am bisherigen Wohnsitz – trotz der Bestimmung in R 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 2004 – auch nicht um einen realen Abfluss von Aufwendungen, sondern um eine fiktive Position handelt, die noch nicht einmal als Aufwand qualifiziert werden könne ( NWB SAAAD-05387). Allerdings hatte das Finanzamt in jenem Fall die Mietentschädigung bereits für acht Monate anerkannt; stre...