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BFH 19.04.2012 VI R 25/10, NWB 33/2012 S. 2676

Lohnsteuer | Mietentschädigung für leerstehendes Einfamilienhaus keine Werbungskosten

Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nach dem nicht den Aufwendungsbegriff.

Anmerkung:

Ebenso hatte schon das FG Köln im Jahre 2008 entschieden und ausführlich begründet, dass es sich bei einer Mietentschädigung gem. § 8 Abs. 3 BUKG für das Eigenheim am bisherigen Wohnsitz – trotz der Bestimmung in R 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 2004 – auch nicht um einen realen Abfluss von Aufwendungen, sondern um eine fiktive Position handelt, die noch nicht einmal als Aufwand qualifiziert werden könne ( NWB SAAAD-05387). Allerdings hatte das Finanzamt in jenem Fall die Mietentschädigung bereits für acht Monate anerkannt; stre...

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