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FG Köln | Verstoß von § 8b Abs. 7 KStG 1999 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
§ 8b Abs. 7 KStG 1999 verstößt auch gegen die gemeinschaftsrechtliche Freiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 63 AEUV und ist deswegen auch gegenüber Drittstaaten anwendbar – Anschluss an NWB CAAAD-16015; NWB VAAAD-87573; (EFG 2012 S. 1085).
Nach Auffassung des BFH verstößt die für das Streitjahr 1999 geltende Regelung des § 8b Abs. 7 KStG gegen die in Art. 49 AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit, weil die Vorschrift eine Pauschalierung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben lediglich zu Lasten ausländischer Beteiligungsgesellschaften anordnet. Die FinVerw. vertritt die Ansicht, dass die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit verdrängt, so dass sich Steuerpflichtige mit Dividenden von Drittstaaten-Gesellschaf...