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Restschuldbefreiung für Hinterziehungszinsen
Hinterziehungszinsen sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. des § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen (Bezug: § 251 Abs. 3, 370 AO; § 174 Abs. 2, § 184 Abs. 1, § 302 InsO).S. 607
Bereits mit NWB KAAAC-93286 (Kurzinfo StuB 2008 S. 894) hatte der VII. Senat entschieden, dass eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i. S. des § 302 Nr. 1 InsO darstellt. Entgegen der Auffassung des beklagten FA gilt für die durch die Steuerhinterziehung verursachten Hinterziehungszinsen nichts anderes, stellte der VII. Senat jetzt klar.