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Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten
Vereinbaren Eheleute untereinander, dem an einer GmbH qualifiziert Beteiligten solle die Rechtsstellung des anderen Ehegatten als Sicherungsgeber für Verbindlichkeiten der GmbH zugeordnet werden, so wird dieser als Treuhandverhältnis auszulegende Vertrag tatsächlich nicht durchgeführt, wenn der Gesellschafter den Sicherungsgeber abredewidrig weder von den Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH freistellt noch ihm seine Aufwendungen ersetzt (Bezug: § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO; § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG 2002; § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Im Urteilsfall wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der selbst an der GmbH nicht beteiligte Ehemann einer zu 50 % beteiligten Gesellschafterin hatte in der Vergangenheit Bürgschaften für die Verbindlichkeiten der GmbH übernommen und wurde daraus nach Insolvenzeröffnung in ...