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Übertragung und Überführung von Einzelwirtschaftsgütern
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2539Mit Schreiben vom (BStBl 2011 I S. 1279) hat das BMF zur Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom Stellung genommen (vgl. hierzu bereits Gragert/Wißborn, NWB 12/2012 S. 972). Der vorliegende Beitrag stellt die für die Beratungspraxis wichtigen Aussagen dieses – auf alle noch offenen Fälle anwendbaren – Anwendungsschreibens dar und gibt darüber hinaus auf Basis bereits ergangener Verwaltungsverlautbarungen ergänzende Hinweise.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Definitionen und Anwendungsbereiche
Die im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG relevanten Begriffe der Überführung und Übertragung werden voneinander abgegrenzt und ertragsteuerrechtlich eingeordnet.
Die Finanzverwaltung legt dar, was sie unter der Voraussetzung der Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven versteht.
[i]Persönlicher und sachlicher AnwendungsbereichAußerdem wird dargestellt, für welche Steuerpflichtigen bzw. Rechtsträger der persönliche und für welche Wirtschaftsgüter der sachliche Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 EStG eröffnet ist. Dabei wird bspw. der Frage nachgegangen, in welchen Fallgestaltungen auch (doppelstöckige) Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften von § 6 Abs. 5 EStG ...