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Stundung und Vollstreckungsaufschub
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAE-13328 Die Finanzverwaltung muss bei der Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen ihr Ermessen fehlerfrei ausüben. Sie muss sich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen, zeitnahen sowie gleichmäßigen Steuererhebung und dem berechtigten Interesse der betreffenden Steuerzahler auf ein Aussetzen von Steuerzahlungen entscheiden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Tatbestandsvoraussetzungen der Billigkeitsmaßnahmen
Stundung und Vollstreckungsaufschub haben viele gemeinsame Tatbestandsvoraussetzungen. Beides sind Ermessensentscheidungen der Finanzbehörde, die in ihrer Wirkung sowohl gemeinsame als auch unterschiedliche Ergebnisse [i]Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidungerzielen. Gemeinsam ist, dass der Steuerpflichtige nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Finanzbehörde hat, in der diese zwischen dem öffentlichen Interesse auf pünktliche sowie vollständige Steuererhebung und dem Interesse des Steuerschuldners an einer Steuerzahlung zu einem späteren Zeitpunkt abwägen muss. Dieses individuelle Interesse muss durch den Steuerschuldner substanziiert begründet werden.
[i]Keine Gefährdung des SteueranspruchsAls weitere Gemeinsamkeit wird bei beiden Billigkeitsmaßnahme...