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Ausweitung der Haftung nach § 74 AO
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 22. 11. 2011
[i]BFH, Urteil vom 22. 11. 2011 - VII R 63/10, BStBl 2012 II S. 223; BFH, Urteil vom 22. 11. 2011 - VII R 67/10 NWB RAAAE-02924Überlässt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter in seinem Eigentum stehende Gegenstände seinem Unternehmen, haftet er mit diesen Gegenständen für bestimmte Steuerschulden des Unternehmens gem. § 74 Abs. 1 AO. Strittig ist dabei, ob sich der Haftungszugriff in den Fällen, in denen der ursprünglich überlassene Gegenstand selbst nicht mehr vorhanden ist, auch auf das Surrogat (Veräußerungserlös, Schadenersatz, Tauschgegenstand o. Ä.) erstreckt. In zwei nahezu inhaltsgleichen Urteilen vom hatte der BFH Gelegenheit, hierzu [i]infoCenter „Haftung des Eigentümers von Gegenständen”NWB KAAAB-83021Stellung zu nehmen. Der vorliegende Beitrag stellt diese überraschenden Entscheidungen dar und kommentiert sie im Zusammenhang mit dem aktuellen Meinungsstand zu dieser Thematik.
I. Sachverhalt in den Besprechungsentscheidungen
In den Urteilen vom - VII R 63/10 (BStBl 2012 II S. 223) und VII R 67/10 NWB RAAAE-02924 waren die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (KG) jeweils zwei natürliche Personen, die je 75 % bzw. 25 % der Kommanditanteile hielten. Abweichend von der Beteiligungsquote war der Minderheitsgesellschafter am Gewinn der KG zu 40 % beteiligt (und damit unstreitig auch wesentlich ...