BFH Beschluss v. - IX S 5/12

Vertretungszwang auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

3 Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (, BFH/NV 2011, 838). Vorliegend wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (IX B 254/07) gegen das ,F. Hierfür gilt, wie auch im angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Vertretungszwang.

4 2. Im Übrigen wurde der Anspruch der Kläger, Beschwerdeführer, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren IX K 1/12 nicht verletzt.

5 Der Vertretungszwang ergibt sich unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz. Dass der Senat im Beschluss vom IX K 1/11 die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens IX B 254/07 nicht auf den verletzten Vertretungszwang gestützt hat, sondern vielmehr zur Förderung des Rechtsfriedens in der Sache die Erfolglosigkeit des Wiederaufnahmebegehrens dargelegt hat, führt nicht dazu, dass der Vertretungszwang im Folgeverfahren nicht zu beachten gewesen wäre oder aber seine Geltung zu einer Überraschungsentscheidung, wie in der Anhörungsrüge geltend gemacht, geführt hätte. Im Übrigen wurden die Kläger vorliegend mit Schreiben vom seitens des BFH auf seine Geltung hingewiesen. Einer „substantiierten Erläuterung”, wie sie die Kläger erwartet hätten, bedurfte es insoweit nicht.

6 3. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1473 Nr. 9
GAAAE-12973