Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zusammenhang mit der
Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf 1 v.H. durch das
Steuersenkungsgesetz vom (BGBl I 1433)
Leitsatz
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
des Steuersenkungsgesetz vom ist nur im Rahmen einer eingeschränkten
verfassungskonformen Auslegung anwendbar.
Zur Auslegung der Entscheidung
des , 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE
127/61).
Die in der vorgenannten
Entscheidung genannten Grundsätze sind auf die Herabsetzung der
Beteiligungsgrenze von 10 v. H. auf 1 v. H. entspr. anzuwenden.
Betr. die Anwendung des § 17
Abs. 1 Satz 1 EStG für das Streitjahr 2002 ist nach den o.a. Grds. des BVerfG
davon auszugehen, dass Wertsteigerungen, die nach der Verkündung der
Neuregelung eingetreten sind, nicht betroffen sind.
Aus dem ist kein sog. veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff
abzuleiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 456 Nr. 13 EFG 2012 S. 1337 Nr. 14 KÖSDI 2012 S. 18046 Nr. 9 TAAAE-12062
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.02.2012 - 12 K 10250/09
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