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FG Saarland 16.02.2012 2 V 1343/11, NWB 26/2012 S. 2124

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Dauerleistungen

Laut genügt eine Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete bei summarischer Prüfung zur Konkretisierung der Angaben in einem Mietvertrag. Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren ein Fotolabor. Das Finanzamt versagte u. a. den Vorsteuerabzug aus den vom Antragsteller geschuldeten Mieten. Für die Vorsteuer habe es an dem – bei Teilzahlungen – erforderlichen Nachweis (monatliche Zahlungsaufforderungen oder -belege) gefehlt, um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen. Unstreitig hatte der Antragsteller die von ihm geschuldeten Mieten in den Streitjahren zumindest teilweise nicht bezahlt. Er war jedoch u. a. in Besitz einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters, in der auch die offenen Bruttomieten gena...

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