Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionszulage | Investitionszulage für Anzahlungen oder für Teilherstellungskosten
Die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung von Wirtschaftsgütern bei vorheriger Gewährung von Investitionszulage für Anzahlungen oder für Teilherstellungskosten Stellung genommen. Erfüllt das angeschaffte oder fertiggestellte Wirtschaftsgut nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Investitionszulage nach dem InvZulG 1999, dem InvZulG 2005 oder dem InvZulG 2007, wurde aber in den Vorjahren Investitionszulage für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten gewährt, ist die Bemessungsgrundlage der Vorjahre insoweit zu berichtigen, der Investitionszulagenbescheid unter Anwendung der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung aufzuheben oder entsprechend zu ändern (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999; § 5 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2005; § 13 Satz 1 InvZulG 2007) sowie die für die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten in Anspruch g...