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Der Verfall eines Vermögensvorteils im steuerlichen Bußgeldverfahren
Abschöpfung von illegalen Gewinnen durch die Steuerverwaltung
Die [i]Gehm, NWB 13/2012 S. 1072Steuerverwaltung wurde bereits 2006 vom Bundesrechnungshof angehalten, ihr besonderes Augenmerk auf die bußgeldrechtlichen Instrumentarien zu legen. Vor dem Hintergrund, dass Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO vom Fiskus nicht geltend gemacht werden können, wenn lediglich ein Bußgeldtatbestand im Raum steht, gewinnt der Verfall gem. § 29a OWiG in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Dieser Beitrag klärt über die Rechtslage auf und gibt praktische Hinweise für die Beraterschaft.
I. Rechtsnatur und gesetzgeberische Intention
[i]Keine schuldabhängige SanktionDer Verfall gem. § 29a OWiG stellt keine Sanktion für ein vorwerfbares Unrecht, wie z. B. für eine vollendete Steuerhinterziehung dar, sondern dient allein der Abschöpfung eines Gewinns, welcher aus einer Ordnungswidrigkeit herrührt und dem Betroffenen daher nicht zusteht (Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 377, Rn. 80). Über § 377 Abs. 2 AO findet § 29a OWiG Eingang ins steuerliche Bußgeldverfahren.
[i]Vorteilsabschöpfung außerhalb einer BußgeldfestsetzungZwar sieht auch § 17 Abs. 4 OWiG respektive § 30 Abs. 4 OWiG bei Bußgeldverfahren gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen die Möglichkeit vor, einen durch eine Steuerordnungswidrigkeit erzielten Gewinn abzuschöpfen, dies setzt jedoch voraus, dass eine Geldbuße festgesetzt wird. Insof...