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Bußgeldbewehrung der Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO
Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 138 Abs. 2 AO bei Auslandsengagements
[i]Baum, NWB 7/2012 S. 552§ 379 Abs. 2 Nr. 1 AO knüpft an die Meldepflicht des § 138 Abs. 2 AO an. Der Bundesrechnungshof hatte bereits 2006 gerügt, dass insbesondere Ordnungswidrigkeiten nach § 379 AO nicht hinreichend verfolgt würden. Die Finanzverwaltung wurde aufgefordert, zur „Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Abschreckung” die Verfolgung zu intensivieren, zumal § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO im Unterschied zu § 370 AO auch bei leichtfertigem Handeln greife, was die Sanktionierung erleichtere (Bundesrechungshof, Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, S. 237). Gerade in der Praxis ist festzustellen, dass Steuerpflichtige wie Berater die Vorschrift des § 138 Abs. 2 AO sowie ihre Bußgeldbewehrung gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO noch nicht recht realisiert haben und mithin Gefahr laufen, eine Sanktionierung zu erfahren, zumal auch Nr. 2 AEAO zu § 138 explizit die Finanzverwaltung auf die Ahndungsmöglichkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO hinweist und zu entsprechenden Meldungen an die Bußgeld- und Strafsachenstellen mahnt.
Arbeitshilfe: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist der infoCenter-Beitrag „Mitwirkungspflichten” unter der NWB DokID NWB ZAAAB-69950 aufrufbar.