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StuB 12/2012 S. 495

Grenzen der Satzungsgestaltung zur Aufsichtsratsbesetzung

Die Satzung einer GmbH, bei der ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist, kann nicht bestimmen, dass der Aufsichtsrat neben zwanzig stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern aus weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion besteht. Im Streitfall betraf dies eine städtische Konzernobergesellschaft zur Verwaltung diverser kommunaler Eigenbetriebe. Dort sollten neben den zehn ohnehin vom Stadtrat entsandten Aufsichtsratsmitgliedern weitere Stadtratsangehörige ohne Stimmrecht entsandt werden. Diese Erhöhung über die Maximalzahl von 20 hinaus ist wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 MitbestG nicht zulässig. Auch ist die ständige Teilnahme von Mitgliedern mit nur beratender Funktion an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 109 Abs. 1 AktG nicht vereinbar. Sie verstößt schließlich gegen den Grundsatz, dass alle Mitglieder des Auf...

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