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Stimmverbot für GbR-Gesellschafter bei Interessenkollision
Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, ist auch im GmbHG gültig. Dort gilt ein Stimmrechtsausschluss für Gesellschafter bei Beschlüssen, die sie entlasten, von einer Verbindlichkeit befreien oder die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung eines Rechtsstreits gegen sie betreffen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Der BGH wendet diesen Grundsatz auf die GbR als Personengesellschaft analog an und hat erweiternd festgestellt, dass der betroffene Gesellschafter auch dann kein Stimmrecht hat, wenn über die Einholung eines Gutachtens abgestimmt wird, mit dem festgestellt werden soll, ob Schadenersatzansprüche gegen ihn überhaupt bestehen. Im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. NWB RAAAD-36805) hat der BGH jedoch festgestellt, dass der für einen St...