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Unabhängigkeit des Ausstellers der Bescheinigung zur Sanierungsfähigkeit im Schutzschirmverfahren
Hat der Schuldner bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und zugleich Eigenverwaltung beantragt, kann ihm das Gericht durch das im Zuge des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zum in Kraft getretene sog. Schutzschirmverfahren nach §§ 270a, 270b InsO die (frühzeitige) Erarbeitung eines Insolvenzplans unter dem Schutz eines Moratoriums ermöglichen, wenn eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Dies ist durch eine Bescheinigung eines insolvenzerfahrenen Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für die Unabhängigkeit des Ausstellers gelten dabei die §§ 56, 56a InsO entsprechend, d. h. der Aussteller oder ein mit ihm in gemeinsamer Berufsausübung verbundener...