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Grundstücksrecht | Prüfungsrecht des Grundbuchamts bei Eintragung einer Sicherungshypothek auf Antrag des Finanzamts
Wenn das Finanzamt die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen beantragt, handelt es sich dabei um ein Ersuchen i. S. des § 38 GBO (s. § 322 Abs. 3 Satz 4 AO). Allein das ersuchende Finanzamt trägt dabei die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Antrags. Dem Grundbuchamt verbleibt insoweit allenfalls die Prüfung der formellen Seite des Ersuchens und der spezifisch grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung. Folglich muss das die Vollstreckung betreibende Finanzamt weder einen vollstreckbaren Titel mit Zustellnachweis noch sonstige die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffende Unterlagen [i]BFH, Beschluss vom 26. 6. 1997 - VII B 52/97 NWB MAAAB-39247 vorlegen.
Der Steuerschuldner kann den Eintragungsantrag des Finanzamts als selbständigen Verwaltungsakt vor d...