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Mietrecht | Abwohnbare Baukostenzuschüsse unterliegen nicht der Beschlagnahme des Grundpfandrechtsgläubigers
Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden) erstrecken sich auch auf Mietforderungen (§ 1123 Abs. 1 BGB). Um eine Aushöhlung der Grundpfandrechte durch Vorausverfügungen über Mietforderungen zu verhindern, sind diese unwirksam, soweit sie sich auf die Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat beziehen (§ 1124 Abs. 2 BGB). Eine Ausnahme von dieser Regel bilden nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) abwohnbare Baukostenzuschüsse des Mieters. Dabei handelt es sich um Leistungen des Mieters in Form von Auf- und Ausbauleistungen des Mietgrundstücks, die zu einer Erhöhung des Grundstückswerts führen und die dadurch vergütet werden, dass der Mieter für einen gewissen Zeitraum von der Mietzahlung befreit wird. Deren Vorzugsstellung liegt darin begründet, dass der Mieter durch seine Leistungen einen ...