„Jahressteuergesetz 2013”
Doch noch geschafft
Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler brachte es auf den Punkt: „Es ist ein großer Erfolg, dass wir einen Kompromiss zu den steuerlichen Aufbewahrungsfristen erreichen und damit heute [am ] den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beschließen konnten.” Ursprünglich war im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes von einer Verkürzung der Aufbewahrungsfristen noch gar nichts zu lesen. Und fast wäre der Kabinettbeschluss daran gescheitert, hatte das Wirtschaftsministerium doch auf eine Halbierung der Fristen gedrängt. Nun also der Kompromiss: Ab 2013 sollen die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Steuerrecht von bisher zehn auf acht und in einem weiteren Schritt ab 2015 dann dauerhaft auf sieben Jahre verkürzt werden. Auch im Handelsgesetzbuch werden die Aufbewahrungsfristen entsprechend verkürzt. Die Unternehmer freut´s, – ein kleiner Pferdefuß aber bleibt. Die Anknüpfung an die steuerliche Festsetzungsfrist wird nicht angefasst. Damit läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Geeinigt hat man sich auch in zwei weiteren Punkten, die bei Veröffentlichung des Referentenentwurfs noch für Wirbel gesorgt hatten: Zum einen bleibt der eigentliche Wehrsold für freiwillig Wehrdienst Leistende und das für Bufdis gezahlte Taschengeld steuerfrei, zum anderen wird der sog. Nachteilsausgleich für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge auf Hybridelektrofahrzeuge ausgeweitet. Insgesamt umfasst das Jahressteuergesetz 2013 49 einzelne Steuerrechtsänderungen aus unterschiedlichen Steuerbereichen. Hörster stellt auf Seite 1889 zunächst die wichtigsten Änderungen des Regierungsentwurfs zum Referentenentwurf dar. In NWB Heft 24 folgt dann eine ausführliche Berichterstattung. Der Zeitplan für das Jahressteuergesetz 2013 ist eng gesteckt. Für den 28. Juni ist die erste Lesung im Bundestag angesetzt. Nach der Sommerpause geht es dann am 26. Oktober mit der zweiten/dritten Lesung weiter. Der Bundesrat soll dann am 23. November zustimmen – so jedenfalls der Plan.
„Keine Kompromisse!” gilt hingegen beim Fahrtenbuch. Bestimmte Mindestanforderungen müssen eingehalten werden, sonst wird das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß eingestuft. Da hilft es auch nichts, wenn die Angaben nachträglich durch eine Auflistung ergänzt werden. Welche Angaben zu den Mindestanforderungen gehören und ob es Ausnahmen davon gibt, hatte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung VI R 33/10 vom zu klären. Der Grat zwischen tolerablen „kleineren Mängeln” und einer Nichtordnungsmäßigkeit ist schmal, wie Schneider auf Seite 1892 feststellt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 1873
JAAAE-10360