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Steuerrecht | Ist die Zinsschranke teilweise verfassungswidrig?
Der BFH hat in einem Beschluss verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinsschranke gemäß § 8a KStG geäußert und AdV gewährt. Diese Zweifel betreffen die Rückausnahme des § 8a Abs. 2 KStG: Ausgenommen von der Zinsschranke sind zwar Unternehmen, die keinem Konzern angehören (sog. stand alone-Klausel) . Diese Ausnahme gilt aber aufgrund der Rückausnahme in § 8a Abs. 2 KStG nicht für Kapitalgesellschaften mit einer schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung von mehr als 10 %.
[i]Unverhältnismäßige SteuerbelastungNach dem BFH werden durch diese Rückausnahme auch übliche Fremdfinanzierungen erfasst. Dadurch kommt es zu unverhältnismäßigen Steuerbelastungen.
[i]Steuer
höher als Ergebnis vor SteuernIm Streitfall kam es zu einer
Körperschaftsteuerfestsetzung, die höher war als das Ergebnis vor Steuern. Hier
lässt Astrid Lindgren grüßen, die sich 1976 ebenfalls mit einem...