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Insolvenzrecht | Wertersatz des uneigennützigen Treuhänders nach Vorsatzanfechtung
Ein uneigennütziger Treuhänder (hier: eine Steuerberatungssozietät), der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an dessen Gläubiger (hier: u. a. Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger) auszahlt, ist unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Zwar wird die Weiterleitung von Treuhandgeldern des Schuldners auf dessen Weisung als mittelbare Zuwendung oft anfechtbar sein. Die Deckungsanfechtung gegen den Insolvenzgläubiger schließt aber grds. die Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalters gegen einen die Zahlung vermittelnden Verwaltungstreuhänder des Schuldners nicht aus. Denn der Leistungsmittler muss den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkennen, wenn er bei Ausführung von Zahlungsauftr...