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Bankrecht | Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung von Lastschriften weiterhin unwirksam
Sparkassen dürfen für die Unterrichtung des privaten Kunden über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung zunächst weiterhin kein Entgelt verlangen; entsprechende AGB sind gegenüber Verbrauchern unangemessen benachteiligend und daher unwirksam. Dies gilt auch nach Inkrafttreten der EU-Zahlungsdiensterichtlinie zum (vgl. zur dadurch geschaffenen Informationspflicht den § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB). [i]Zu Zinsanpassungsklauseln der Banken s. Barnert, NWB 18/2009 S. 1350 Die Entscheidung betrifft allerdings nur das Einzugsermächtigungsverfahren in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung. Bereits die geänderten AGB der Kreditwirtschaft, die zum in Kraft treten sollen, dürfen ein angemessenes Entgelt für solche Nachrichten vorsehen.