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InfoCenter - Stand: 27.09.2021

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Udo Vanheiden

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr., § 27a UStG) ist das Ordnungsmerkmal des Unternehmers im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr. Die Schaffung des europäischen Binnenmarktes (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz v. ) und der Wegfall der Grenzzollstellen hat zur Konsequenz, dass grenzüberschreitende Leistungen im Binnenmarkt nicht mehr der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegen. Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt für den kommerziellen Warenverkehr jedoch weiterhin das Bestimmungslandprinzip, nach dem Warenerwerbe grundsätzlich erst im Bestimmungsland mit der Umsatzsteuer belastet werden. Anders als bisher wird hierbei jedoch nicht die Einfuhr besteuert, sondern der innergemeinschaftliche Erwerb. Die USt-IdNr. ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Übergangsregelung, indem sie unerlässliche Kontrollen ermöglicht. Unternehmer, die seit dem Waren in andere EU-Mitgliedstaaten liefern oder Waren aus diesen Ländern beziehen, erhalten daher für Umsatzsteuerzwecke neben ihrer Steuernummer grundsätzlich eine eigene USt-IdNr.

Ab dem ist die Vorlage der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers und die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

II. Bedeutung

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat neben der materiellen Rechtswirkung Ordnungs- und Beweisfunktionen für die:

  • Steuerfreiheit einer in Deutschland steuerbaren innergemeinschaftlichen Lieferung

    Die USt-IdNr. des Leistungsempfängers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist Indiz für die Steuerbarkeit des Erwerbs im Bestimmungsland. Als notwendiger Nachweis für die Steuerbefreiung ist die USt-IdNr. des Leistungsempfängers aufzuzeichnen. Zur Rolle der USt-IdNr. vgl auch EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (). Der EuGH hat sich mit Urteil v. zur Frage der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auch ohne Nachweis der USt-IdNr. des Empfängers geäußert. Zu den Auswirkungen des Wegfalls der USt-IdNr. während der Vertragsabwicklung vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg 7 K 7283/13 v. .

  • Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einem anderen EU- Mitgliedstaat

    Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 mit Wirkung zum
    Mit dem neuen § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gilt als zusätzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, dass der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung gegenüber dem (liefernden) Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet haben muss. Die Verwendung einer ihm erteilten gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer ist somit eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Das bedeutet, der Erwerber muss im Zeitpunkt der an ihn bewirkten Lieferung eine ihm von dem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. besitzen. Der Begriff „Verwendung einer USt-IdNr.“ (Abschn. 3a.2 Abs. 10 Satz 2 ff. UStAE) setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus.

    Erwirbt ein im Inland ansässiger Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Gegenstand unter Angabe seiner USt-IdNr., ist für den Lieferer erkennbar, dass er den Umsatz an einen Unternehmer ausführt, der im Inland die Erwerbsbesteuerung vornimmt. In dem EuGH-Verfahren C-24/15 soll geklärt werden, ob die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung versagen darf, wenn der Steuerpflichtige die USt-IdNr. seines Abnehmers nicht mitgeteilt hat. Nach dem ) kann die Umsatzsteuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Verbringung auch dann gewährt werden, wenn der Unternehmer die USt-IdNr. des anderen EU-Staats nicht vorlegt. Voraussetzung ist aber, dass die Ware in den anderen EU-Staat gelangt ist und dass sich der Unternehmer nicht an einer USt-Hinterziehung beteiligt hat.

  • Ortsbestimmung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 3d UStG)

  • Möglichkeit der Verlagerung des Leistungsortes bei bestimmten sonstigen Leistungen

    1. Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen (§ 3a Abs. 2 UStG)

    2. Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 2 UStG)

    3. Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen (§ 3b UStG)

    Das Tatbestandsmerkmal „Verwendung der USt-IdNr.” verlangt ein positives Tun des Leistungsempfängers.

    Beachte: Änderungen durch das JStG 2009: Zum entfallen die bisherigen o. g. Sonderregelungen bei der Bestimmung des Leistungsorts, nach denen sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die von ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat.

  • Eine Rechnung muss gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG generell die Steuernummer oder die USt-Nr. des leistenden Unternehmers enthalten (vgl. Steueränderungsgesetz 2003).

  • Rechnungserteilung in besonderen Fällen (§ 14a UStG)

    Die USt-IdNr. hat Ordnungsfunktion bei der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung zwischen den am Umsatz beteiligten Personen und gegenüber der Finanzverwaltung. Gem. § 14a Abs. 3 UStG sind in den Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen oder Güterbeförderungen die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben.

    Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG im Inland aus und schuldet für diese Leistung der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der auch die USt-IdNr. des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben sind (§ 14a Abs. 1 UStG).

  • Die zusammenfassende Meldung (§ 18a Abs. 4 UStG) muss die USt-IdNr. der Beteiligten enthalten.

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