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Die Reinvestition
Aktuelle Fragen und Antworten
Erfolgen in Fällen einer Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG i. V. mit § 13b ErbStG innerhalb der Behaltensfristen sog. schädliche Verfügungen, ist grds. insoweit eine (ggf. zeitanteilige) Nachversteuerung durchzuführen, § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG. In Fällen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 ErbStG ist jedoch gem. § 13a Abs. 5 Satz 3 und 4 ErbStG von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Diese Investitionen, die eine „Heilung” einer grds. schädlichen Verfügung bewirken, werden als Reinvestitionen bezeichnet, s. hierzu auch bereits BT-Drucks. 16/11107 vom . Der Begriff wurde sodann mit den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (AEErbSt) erläutert und mit R E 13a.11 ErbStR 2011 noch klarer verfasst. In der Praxis auftretende Fragen zeigen jedoch, dass z. T. noch Unklarheiten in diesem Zusammenhang bestehen. Der nachfolgende Beitrag geht auf ak...