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Sozialrecht | Keine Erstattung der Behandlungskosten von Erektionsstörungen mit Cialis
Von der Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind u. a. solche Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dazu gehören auch Arzneimittel, die der Behandlung einer erektilen Dysfunktion (hier mit Cialis) dienen (§ 34 Abs. 1 Sätze 7, 8 SGB V). Dieser Ausschluss verstößt weder gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, die jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbietet (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK), noch gegen das korrespondierende verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Der Leistungsausschluss knüpft nämlich nicht an eine Behinderung in diesem Sinne an, sondern erfasst weitergehend im Vorfeld alle Fälle der Erkrankung oder Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit ...