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Einfache Mehrheit für Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz ausreichend
Der Gesellschaftsvertrag muss nicht ausdrücklich aussprechen, dass für die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsbilanz die einfache Mehrheit genügt. Verlangen Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften bürgerlichen Rechts für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht nach Auflösung der Gesellschaft keine qualifizierte Mehrheit, reicht ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss aus, soweit nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags Beschlüsse grds. mit einfacher Mehrheit zu fassen sind. Im Streitfall ließ die Satzung des klagenden Immobilienfonds (GbR) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen, soweit nicht das Gesetz oder der Vertrag ausdrücklich eine andere Mehrheit vorschrieb. Der Verkaufs- und Liquidationsbesc...