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BFH 13.11.2002 I R 90/01, IWB 8/2003

Einkommensteuer; | Adressenvermietung keine Überlassung von „Know-how”

Einkünfte eines Steuerausländers aus der Überlassung von Kunden-Adressen zur Nutzung im Inland fallen auch dann nicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1990 unter dessen beschränkte Steuerpflicht, wenn die Adressen vom ausländ. Überlassenden nach Informationen über das Konsumverhalten der betreffenden Kunden „selektiert„ wurden. Es handelt sich nicht um die Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen (). Hinweis: Im Streitfall betrieb die Klin. die Vermittlung von Adressen für die sog. Direktwerbung. Dabei werden Anschriften von Kunden oder Interessenten, die beim Vertrieb von Waren, Publikationen oder Dienstleistungen sowie bei der Werbung gewonnen werden, zum einmaligen oder regelmäßigen Versand von Werbeschriften gegen Entgelt überlassen. Die Adressen erwarb die Kl...

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