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Wirtschaftsrecht; | Dienstleistungsfreiheit von Patentanwälten in Italien
Der EuGH hat in der Rs. C-131/01 mit Urt. v. wie folgt entschieden: (1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 bis 55 EG verstoßen, dass sie eine Regelung beibehält, nach der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Patentanwälte vor dem italienischen Patentamt Dienstleistungen nur erbringen können, wenn sie in das italienische Register der Patentanwälte eingetragen sind und einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Italien haben. (2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.