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Doppelbesteuerung; | Dublin-Docks-Gesellschaften und Selbstbindung des BFH
Hat der BFH eine Rechtsfrage im ersten Rechtsgang ausdrücklich entschieden und ist diese Entscheidung im zweiten Rechtsgang für das FG gem. § 126 Abs. 5 FGO bindend, ist die Revision auch dann, wenn die Rechtsfrage trotz der BFH-Entscheidung noch nicht als hinreichend geklärt angesehen werden kann, wegen fehlender Klärungsfähigkeit in diesem (Ausgangs-)Verfahren nicht (erneut) zuzulassen, da auch der BFH im zweiten Rechtsgang an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung gebunden wäre (FG Ba-Wü., Urt. v. - 10 K 51/00, EFG 2003, S. 106). • Hinweis: Der BFH hatte bereits im ersten Rechtsgang entschieden, dass die Klin., eine inländ. LebensversicherungsAG, irische Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im IFSC in Dublin (sog. Dublin-Docks-Gesellschaften) nicht rechtsmissbräuchlich eingeschaltet h...BStBl II 1989, S. 660