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Haftungsumfang bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung
Die Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand – unter Verwendung eines „leer” gewordenen Gesellschaftsmantels – ist als wirtschaftliche Neugründung der GmbH zu behandeln. Die wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Außerdem haften die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals persönlich (Unterbilanzhaftung). Dies gilt aber nur im Umfang der im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung bestehenden Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und ihrem satzungsmäßigen Stammkapital. Ob im Streitfall dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ende 2003 über keinerlei Aktiva verfügenden GmbH die Forderung gegen die beklagte Gesellschafterin zusteht, di...