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Keine Pflicht zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nach Beurkundung der Firmenänderung
Die bloße Beurkundung der Firmenänderung einer GmbH-Gesellschafterin (hier: einer weiteren GmbH) verpflichtet den Notar nicht, eine geänderte Gesellschafterliste für die an der Beurkundung nicht beteiligte GmbH zum Handelsregister einzureichen. Die Einreichungspflicht für Fälle der „mittelbaren” Mitwirkung bedarf eindeutiger Kriterien und ist eng auszulegen. Nicht jede Form der Mitwirkung des Notars soll dazu führen, dass er für die Unterzeichnung und Einreichung der neuen Gesellschafterliste verantwortlich ist (§ 40 Abs. 2 GmbHG; , rkr.).
Wie der Senat betont, war der Streitfall anders gelagert als jener, der dem zugrunde lag; dort ging es um eine Änderung in der Person eines Gesellschafters...