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Polen; | Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ab Anfang 2004 wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Polen in zwei Instanzen gegliedert werden. Durch die Einführung der zweiten Instanz wird den Bestimmungen des Grundgesetzes von 1997 Rechnung getragen. Das bisherige Oberste Verwaltungsgericht bleibt als das Gericht zweiter Instanz bestehen. Die Außenstellen des Obersten Verwaltungsgerichts werden in Gerichte erster Instanz umstrukturiert. Gegen die Urteile der Gerichte erster Instanz wird in den im Gesetz genannten Fällen eine Kassation zum Obersten Verwaltungsgericht ermöglicht. Die Kassationsgrundlagen sind denen aus der Zivilprozessordnung ähnlich. Es gibt keine wesentlichen Änderungen betreffend die Kognition der Verwaltungsgerichte. Die Verwaltungsakte werden nach wie vor auf ihre Legalität überprüft. Die Verwaltungsgerichte sind weiter nicht befugt, in der Sach...