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Wohn- und Nießbrauchsrechte in der Erbschaftsteuer
Finanzverwaltung setzt unterschiedliche Maßstäbe bei der Begrenzung des Jahreswerts
[i]Gleich lautende Verfügung der OFD Münster NWB RAAAE-03572 und der OFD Rheinland NWB PAAAE-03577 vom 17. 2. 2012 Grundsätzlich werden auf einem Grundstück lastende Wohn- und Nießbrauchsrechte erst im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung mit ihrem nach § 14 BewG ermittelten Wert berücksichtigt. Nach § 14 Abs. 2 BewG erfolgt eine Korrektur der Bewertungen von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen, wenn die Nutzung oder Leistung nicht eine bestimmte Mindestlaufzeit erreicht hat. In wurde dargestellt, dass sich eine Besonderheit bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG ergibt, wenn ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch an einem Grundstück bereits bei der Grundbesitzbewertung im [i]Krause/Grootens, NWB 14/2011 S. 1142Rahmen der Öffnungsklausel des § 198 BewG z. B. durch ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen berücksichtigt wurde. Denn in diesem Fall stellt das Lagefinanzamt bereits einen um das Wohnrecht bzw. den Nießbrauch geminderten Grundbesitzwert fest (Nettowert). Ein erneuter Abzug dieser Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ist durch § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG ausgeschlossen. In der Folge kommt es hinsichtlich dieser Belastung nicht zur Anwendung des § 14 BewG, so dass auch die Korrekturvorschrift des § 14 Abs. 2 BewG bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht zur Anwendung gelangen kann. Wird im Erb- oder Schenkungsfall...