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Erbschaftsteuer; | Anrechnung französischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG
(1) Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG lediglich beschränkt mögliche Anrechnung der ausländ. ErbSt, die auf das auch der deutschen ErbSt unterliegende Auslandsvermögen entfällt, verstößt nicht gegen höherrangiges Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht. Die beschränkte Anrechnung, die sich daraus ergibt, dass die für das Auslandsvermögen im Belegenheitsstaat erhobene ErbSt den Anrechnungshöchstbetrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG übersteigt, verpflichtet den deutschen Gesetzgeber nämlich nicht dazu, Besteuerungsdivergenzen, die sich als Folge eines höheren Steuerniveaus im Belegenheitsstaat darstellen, durch eine vollumfängliche Steueranrechnung auszugleichen. (2) Die Beschränkung der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG auf den Erwerb inländ. BV verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (, EFG 2002, S. 1242). •Hinwei...