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Einkommensteuer; | Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in Österreich
(1) Unterhaltszahlungen eines inl. Stpfl. an seinen geschiedenen Ehegatten sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz in einen EG-Mitgliedstaat verlegt, der solche Unterhaltsrenten nicht besteuert (Österreich). (2) § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG verstößt jedenfalls in diesen Fällen weder gegen Verfassungsgrundsätze noch gegen Gemeinschaftsrecht (, EFG 2002, 528). • Hinweis: Nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG können Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, die – wie im Streitfall der Kl. – nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG erfüllen, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten auch dann als Sonderausgaben abziehen, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger seinen ...