Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Haftung des Miterben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAE-04788 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB), wenn er die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Sind Miterben vorhanden gilt grds. dasselbe, jedoch muss zwischen den verschiedenen Zeiträumen zwischen Erbfall und Teilung des Nachlasses unterschieden werden.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 13/2012 S. 1089.
Die Zeitspanne vom Erbfall bis zur Annahme der Erbschaft
[i]Keine Inanspruchnahme vor Annahme der ErbschaftVor Annahme der Erbschaft kann weder der Alleinerbe noch ein Miterbe von den Nachlassgläubigern in Anspruch genommen werden (§ 1958 BGB); denn bis dahin kann ein Miterbe noch ausschlagen. Ein Gläubiger kann allerdings die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§ 1961 BGB), um dann gegen „die unbekannten Erben, gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger N”, vorzugehen.
Der Zeitraum ab Annahme der Erbschaft
[i]Haftung nach Erbquote oder volle Haftung?Ab Annahme der Erbschaft fragt sich, ob ein Miterbe nur in Höhe seiner Erbquote haftet (als Teilschuldner) oder für die volle Forderung des Nachlassgläubigers (als Gesamtschuldner), ferner ob der Miterbe nur mit dem Nachlass haftet oder auch mit seinem Privatvermögen. Es ist zu unterscheiden, ob der Nachlass schon geteilt ist oder noch nicht.