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Die Haftung des Miterben für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten
Haftungsrisiken für den Miterben
Der Miterbe haftet auch nach Teilung des Nachlasses grds. noch in voller Höhe für Nachlassverbindlichkeiten. Er sollte deshalb in kritischen Fällen dafür sorgen, dass er nur mit seiner Erbquote haftet.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist der infoCenter-Beitrag „Erbengemeinschaft” unter der NWB DokID NWB NAAAB-03390 abrufbar.
I. Haftung des Alleinerben
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB). Das ist nicht der Fall, wenn der vorläufige Alleinerbe die Erbschaft form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen hat (§§ 1944, 1945, 1953 BGB: Frist in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis; Form: notariell oder zu Protokoll des Nachlassgerichts).
II. Entstehung der Erbengemeinschaft
[i]Becker/Horn, NWB 2/2007 S. 117 Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat (§ 2032 Abs. 1 BGB), als gesetzliche Erben oder als durch Testament/Erbvertrag [i]Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsge-meinschafteingesetzte Erben. In der Praxis ist dies häufiger der Fall als die Alleinerbschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, keine Bruchteilsgemeinschaft.
Erwerben A und B gemeinsam ein Grundstück, sind sie Miteigentümer zu 1/2 ; erbe... /